Für die Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielten Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit nach § 74c Abs. 1 S. 1 HGB ist maßgeblich, ob der Gewinn/die Einkünfte innerhalb des Karenzzeitraums realisiert wird/werden. Davon ist auszugehen, wenn der frühere Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen während des Karenzzeitraums in der Weise erbracht hat, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung – von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen – so gut wie sicher ist. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite der Entscheidungsformel eines vollstreckbaren Urteils, weil sie den Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, kann der Gläubiger erneut Klage gegen den Schuldner erheben. ([Amtliche Leitsätze] BAG, Urt. v. 27.2.2019, Az.: 10 AZR 340/18)