Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletze nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stelle auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar, betonte das Gericht (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2016Az.: 1 BvR 184/13).
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