Nebenkosten, die ein Kfz-Sachverständiger für die Erstellung eines Schadensgutachtens zusätzlich zum Grundhonorar berechnet, sind nur insoweit angemessen und von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen, als sie auch ein Gerichtsgutachter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) berechnen kann (AG München, Urt. v. 22.08.2014, Az.: 343 C 3510/14).

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