Auszubildenden ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie solle dem Auszubildenden beziehungsweise seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen (BAG, Urt. v. 17.03.2015, Az.: 9 AZR 732/13).

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