Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Ex-Häftlings gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Die Instanzgerichte hätten schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen, so ob vier Quadratmeter Haftraumfläche pro gemeinschaftlich untergebrachtem Häftling mit der Menschenwürde vereinbar seien, unzulässig in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert und dadurch gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2016, Az.: 1 BvR 3359/14).
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