Das Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass sich durch – ggf. ergänzende – Testamentsauslegung ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lässt. Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und nimmt die im Testament bestimmte Person das Amt nach dem Erbfall nicht an, genügt für die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach § 2200 BGB der erkennbare Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen; an die Feststellung des stillschweigenden Ersuchens sind dann keine überspannten Anforderungen zu stellen (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.07.2015, Az.: 3 Wx 41/15).
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