Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool (LSG Bayern, Urt. v. 03.06.2016, Az.: L1 R 679/14, nicht rechtskräftig).

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