Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kindertagesstättenbetreibers, die faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festlegt, ist gem. § 309 Nr. 9 c) BGB unwirksam. Die Vorschrift wolle eine überlange Bindung bei Dauerschuldverhältnissen verhindern. Es gebe auch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Festlegung von Kündigungszeitpunkten in einem Vertrag über die Betreuung eines Kindes in einer Tagesstätte (AG München, Urt. v. 09.07.2016, Az.: 213 C 13499/15, rechtskräftig).

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