Ändert ein Kreuzfahrtunternehmen nachträglich seine Reiseroute, so kann dies einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises begründen. Das gilt auch dann, wenn die Routenänderung auf höherer Gewalt beruht (AG München, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 275 C 27977/14, rechtskräftig).

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