Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter darf bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Der mögliche leibliche Vater kann nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung auch ein Samenspender sein (BGH, Beschl. v. 18.02.2015, Az.: XII ZB 473/13).

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