Die Kundgabe der Abkürzung “ACAB” (“all cops are bastards”) im öffentlichen Raum, hier in einem Fußballstadion, ist mit Blick auf die Meinungsfreiheit nicht ohne Weiteres als Kollektivbeleidigung strafbar. Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 185 StGB sei, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Dafür genüge es nicht, dass eine Teilgruppe der Polizei, hier die Einsatzkräfte im Stadion, die Parole wahrnehme (BVerfG,  Beschl. v. 17.05.2016, Az.: 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14).

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