Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Gesamtzusage zu, ist in der Regel die Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Änderung durch eine Betriebsvereinbarung eröffnet. Auch bei Eingriffen in Anwartschaften, die im Ablösezeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, gilt das dreistufige Prüfungsschema (BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14).

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