Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen. Ferner dürfe das Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger nicht als erledigt erachten, wenn ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht wurde. Auch sei eine Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar (BVerfG, Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 1 BvR 1849/11).

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