Im Rahmen eines “Offenen Abfindungsprogramms” darf der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter aber begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen (LAG Düsseldorf. Urt. v. 12.04.2016, Az.: 14 Sa 1344/15).

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