1.Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsrechtlichen Genehmigung nach § 1904 II BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§1901a I BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Behandlungssituation zutrifft.

2. Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem “irreversibel tödlichen Verlauf” ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901a III).

3. Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, Az.: XII ZB 202/13).

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