Der Anbieter einer eBay-Auktion ist gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot vorzeitig beendet, um die angebotene Sache anderweitig zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden läuft. Das Angebot sei im zugrundeliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht unverbindlich gewesen. Auch hätten Gründe für eine nach den eBay-AGB berechtigte Angebotsrücknahme nicht vorgelegen (BGH, Urt. v. 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14).

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