Für eine konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 Euro pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar. Danach erhalten zwei Männer vom Land Nordrhein-Westfalen Entschädigungen in Höhe von 16.665 Euro bzw. 30.500 Euro. Die 70 und 51 Jahre alten Männer hätten sich für knapp über 57 beziehungsweise 61 Monate zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung befunden. Wie das OLG mitteilte, hat das Gericht noch in weiteren ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden (OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014, Az.: 11 U 80/13 u. 11 U 16/14).

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