Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fachärztlichen Standard für eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 Euro rechtfertigt (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2014, Az.: 26 U 81/14).

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