Die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50% hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaubt (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.11.2014, Az.: 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Contact Form Powered By : XYZScripts.com