Bei einem gemischt genutzten Gebäude muss der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen bei der Grundsteuerposition die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten grundsätzlich trennen. Die Zahlungsklage eines Vermieters gegen einen Wohnungsmieter wurde mit diesem Argument abgewiesen. Eine Abrechnungsvereinfachung komme im Fall der Grundsteuer auch bei einer unerheblichen Mehrbelastung nicht in Betracht, es sei denn, die Gewerbefläche mache nur einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche aus (AG Köln, Urt. v. 31.05.2015, Az.: 213 C 116/14).
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