Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Die Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten und unterscheide sich deutlich von den Schriftformfunktionen im allgemeinen Wirtschaftsleben (OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2015, Az.: 27 W 104/15).
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