Ist nach der Gemeinschaftsordnung für die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung in einer Versammlung die Schriftform vorgesehen, ist deren Nichtvorliegen ein bloßes Nachweiserfordernis und hat nicht die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge. Jeder Versammlungsteilnehmer hat zu jeder Zeit das Recht, Einsicht in die Originalvollmachten zu nehmen. Da die Stimmabgabe nicht nur gegenüber dem Versammlungsleiter, sondern auch gegenüber den übrigen Miteigentümern erfolgt, besteht auch für diese die Möglichkeit, die Stimmabgabe mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.04.2015 – 2-13 S 35/13).

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