Spritkosten, die der Arbeitnehmer selber tragen muss, sind auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar. Die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2014, Az.: 12 K 1073/14 E).

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