Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht ordnungsgemäß
Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”, belehrt den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall klargestellt, in dem es um die … Lesen fortsetzen