Leben die verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch auch im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand, geltend machen. Die §§ 1712 ff. BGB werden nicht durch § 1629 III BGB verdrängt (OLG Schleswig Beschl. v. 11.07.2014, Az.: 10 UF 87/14, entgegen OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 1652; OLG Celle, NJW-RR 2012, 1409).

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