Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge unwirksam ist. Außerdem hat er in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Darlehensnehmern sei infolge der unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Bearbeitungsentgelte der Banken die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar gewesen (BGH, Urteile v. 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

RA Waldinger hat in dieser Sache auch ein Verfahren vor den BGH bringen lassen und damit für eine Mandanten den entsprechenden Erfolg erzielt, nachdem in den beiden ersten Instanzen (AG und LG Mönchengladbach) abschlägig entschieden wurde.

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