Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die «Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen» soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem «Berliner Testament» verbunden hat. So das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 (Az.: 15 W 98/14, BeckRS 2014, 17378).

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