Zur Zuordnung des staatlichen Kindergeldes, wenn die minderjährigen Kinder von beiden Elternteilen in einem paritätischen Wechselmodell mit zeitlich gleichen Anteilen betreut werden (Kindergeld bei Wechselmodell).

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist derjenige Elternteil als Bezugsberechtigter zu bestimmen, der Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird.

Insoweit ist das Verhalten jedes Elternteils vor Entstehung des Streits um die Zuordnung zu würdigen (hier der Verlust rückständiger Kindergeldbeträge wegen der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gemäß § 66 Abs. 3 EStG, wonach diese nur noch für die Dauer von 6 Monaten geltend gemacht werden können). OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2018, Az.: 19 UF 24/18

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