In dieser Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass weder das hohe Alter des Mieters noch die langjährige Mietdauer ohne weitere Feststellungen zu den Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels eine Härte gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 BGB allein begründen. Diese kann jedoch in Verbindung mit der hier vorgetragenen Demenzerkrankung zu bejahen sein, wenn die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung droht. Hierzu bedarf es allerdings tatrichterlicher Feststellungen zur Schwere und dem Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. o. BGH, Urt. v. 22.5.2019, Az.: VIII ZR 167/17).

Immer sind die Interessen im konkreten Einzelfall abzuwägen. Unerheblich ist, dass der Vermieter den Eigenbedarf durch Kauf einer vermieteten Wohnung selbst herbeigeführt hat. Seine aus Art. 14 GG geschützten Interessen sind nicht geringer anzusetzen als diejenigen des Vermieters, dessen Eigenbedarf unvorhergesehen entsteht. Im Ergebnis müssen die Interessen des Mieters nur überwiegen; ein deutliches Überwiegen ist bei der Interessenabwägung nach §§ 574 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22.5.2019, Az.: VIII ZR 180/18).

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