In dieser Entscheidung hat sich der BGH zu den Anforderungen an die Feststellung von Härtegründen bei Gesundheitsgefahr verhalten. Soweit der Mieter, wie hier, durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch einen Umzug behauptet, muss der Tatsachenrichter auch ohne Beweisangebot die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO in Erwägung ziehen. Bei drohenden Gesundheitsgefahren ist sein Ermessensspielraum angesichts der Grundrechtsrelevanz auf Null reduziert. Dabei hat er auch die Schwere und den Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 22.5.2019, Az.: VIII ZR 167/17).

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