1. Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann aufgrund seines
    Zusammenlebens mit einer leistungsfähigen Partnerin herabgesetzt
    werden.
  2. Bei geringeren Einkünften der Partnerin ist eine Herabsetzung
    um lediglich 5 % angemessen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2018 Az.: 10 UF 49/17)

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