Hier hat das OLG Frankfurt aufgrund der Besonderheiten des Falles entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes dem Grunde nach auch während der Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres bestehen kann (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17)

Nach wohl herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gilt, dass ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes während eines Freiwilligen Sozialen Jahres nicht besteht, sofern diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung ist (OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm NZV 2014, 232; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Wendl/Dose/Klinkhammer, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 489 m.w.N.). Hier lag der Sachverhalt so, dass der Anspruchsteller minderjährig war und deshalb im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB besonderen Schutz genieße. Draus folge, dass die Obliegenheit des minderjährigen Kindes zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts erheblich geringer zu bewerten sei als die eines volljährigen Kindes.

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