Hier bejahte der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen der Kündigungssperre von drei Jahren gemäß § 577a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB. Dabei wurde an den Beklagten zu 1) vermieteter Wohnraum nach Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft veräußert. Zunächst kann dahinstehen, ob die dreijährige Sperrfrist des § 577a
Abs. 1a S. 1 BGB hier wirksam durch Rechtsverordnung auf fünf Jahre verlängert wurde, da auch die dreijährige Sperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB hier nicht eingehalten wurde, so dass die Kündigung der Klägerin unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert § 577a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB nicht über die dort genannten Voraussetzungen hinaus die Absicht, an den Mieträumen Wohnungseigentum zu begründen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zweck der Norm.
Diese sollte nämlich die Verdrängung der Mieter im so genannten „Münchener Modell“ verhindern, wonach die Personengesellschaft (zunächst) auf die Begründung von Wohnungseigentum verzichtet und stattdessen wegen Eigenbedarfs einer ihrer Gesellschafter kündigt. Dies folgt aus den Gesetzesmaterialien.
Nach diesen soll keine doppelte Sperrfrist gelten, wenn die Mietwohnung zunächst an eine Personengesellschaft veräußert und dann in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Daraus folgt, dass die Veräußerung an eine Personenmehrheit gerade nicht mit einer Umwandlung in Wohnungseigentum einhergehen muss (BGH, Urt. v. 21.03.2018 – VIII ZR 104/17).

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