Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass die Vermieterin zwar keine Miete mehr verlangen kann, da das Mietverhältnis durch ihre Kündigung beendet und auch nicht nach § 545 S. 1 BGB verlängert wurde. Der Widerspruch hiergegen kann gemäß § 545 S. 1 BGB schon mit der Kündigung auch konkludent erklärt werden. Eine entsprechende Erklärung muss nur den Willen zum Ausdruck bringen, dass der Vermieter
einer Verlängerung des Mietverhältnisses entgegentritt . Dies hat sie hier mit der Aufforderung zur Räumung getan.
Ihr steht aber über die Nutzungsentschädigung bis Juni 2013 ein Schadensersatz in Höhe ihres Mietausfalls zu. Der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses hat nämlich den Schaden, der dem Vermieter aufgrund einer vom Mieter verschuldeten Kündigung entsteht, zu ersetzen. Dies umfasst den Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Dieser Schaden umfasst allerdings nicht die Umsatzsteuer, da es sich hierbei nicht um ein Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt.
Allerdings hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht bedacht, der sich daraus ergeben könnte, dass die Klägerin erst 21 Monate nach Rückgabe der Mieträume weiter vermietete (BGH, Urt. v. 24.01.2018 – XII ZR 120/16).

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