Der Anspruch eines bedürftigen Ehepartners auf Trennungsunterhalt kann auch vor Ablauf von zwei Jahren entfallen, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Im zugrundeliegenden Fall hat die Ehefrau daraufhin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.11.2016, Az.: 4 UF 78/16).

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