Eine Vermieterin, die in der Stadt Berlin mehr als 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt hat, muss in Anbetracht der geltenden “Mietpreisbremse” den überhöhten Betrag an die Mieter zurückzahlen. Sondermerkmale können im Rahmen der Spanneneinordnung nur eingeschränkt berücksichtigt werden können (AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 28.09.2016, Az.: 2 C 202/16).

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