Sogenannte Abbruchjäger, die auf einen vorzeitigen Abbruch von Auktionen spekulieren, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, handeln rechtsmissbräuchlich. Allerdings wies der BGH die Klage mangels Prozessführungsbefugnis bereits als unzulässig ab, da die Klägerin, eine GbR, hinter der sich der “Abbruchjäger” versteckte, ihre Ansprüche unentgeltlich an letzteren abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 182/15).

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