Eine hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständliche Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag setzt den Beginn der Widerrufsfrist für diesen Vertrag nicht in Lauf. Damit kann der Darlehensnehmer selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. Die beklagte Bank ist dann zur Zurückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet (OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, Az.: 8 U 1049/15, nicht rechtskräftig).

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