Für das Verbot des Vereins “Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn” ist nicht das rheinland-pfälzische Innenministerium zuständig, sondern der Bundesinnenminister.  Wegen der daraus folgenden formellen Rechtswidrigkeit des vom Innenministerium des Landes verfügten Vereinsverbots hat es die aufschiebende Wirkung der Klage von Vereinsmitgliedern gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung wiederhergestellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.07.2016, Az.: 7 B 10327/16.OVG).

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