Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden. Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen. Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gestattet (KG, Urt. v. 19.05.2016, Az.; 20 U 122/15).

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