Die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes als vorweggenommene Werbungskosten ist verfassungskonform. Mit dieser Begründung wurden zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage eines Verstoßes gegen das Doppelbesteuerungsverbot könne erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung verfassungsrechtlich überprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10).

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