Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, sodann die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, denn es liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.06.2016, Az.: L 4 R 903/15).

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