Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es nicht (BGH, Urt. v. 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com