Bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich ist, darf dem Verbraucher nicht zur Last gelegt werden, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15).

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