Zwei Gewerkschaften sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei nicht erkennbar, dass die beiden Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenwärtig betroffen und damit beschwerdebefugt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016, Az.: 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15).

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