Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen berechtigen ein Jobcenter nicht dazu, diesen an den für nicht erwerbsfähige Personen zuständigen Sozialhilfeträger zu verweisen. Vielmehr müsse zunächst die Erwerbsfähigkeit unter Hinzuziehung des Sozialhilfeträgers und notfalls auch des Rentenversicherungsträgers geklärt werden. Bis zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit müsse das Jobcenter vorläufig leisten (LSG NRW, Beschl. v. 09.06.2016, Az.: L 9 SO 427/15 B ER).

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