Ein Insolvenzverwalter darf für den Insolvenzschuldner das Wahlrecht zur getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer ausüben. Dieses Wahlrecht gehöre zu den Rechten eines Insolvenzverwalters, weil es sich um ein vermögensbezogenes und damit der Insolvenzmasse zuzuordnendes Recht handele. Das FG hat die Revision zugelassen (FG Münster, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 2 K 2410/14 E).

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