Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, stellt eine Nutzungsänderung dar, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016, Az.: OVG 10 S 34.15).

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