Sonstige Einkünfte, die keine Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c I, IIa ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, NJW-RR 2014, 1197 = ZIP 2014, 1542). Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu (BGH, Beschl. v. 07.04.2016, Az.: IX ZB 69/15).

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