Ein Dienstunfall eines Beamten kann sich auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Das Gericht hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (VG Berlin, Urt. v. 04.05.2016, Az.: VG 26 K 54.14).

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